Ungültig wählen
Bei jeder Wahl gibt es eine kleine Gruppe von Wählerinnen und Wählern, die ungültig wählen. Ob diese Personen den Wahlzettel absichtlich falsch ausgefüllt haben, sozusagen aus Protest, weil man mit den politischen Parteien unzufrieden ist, oder ob dies versehentlich passiert ist, kann im Nachhinein nicht überprüft werden und scheint im Ergebnis auch nicht auf.
Oft taucht die Frage auf, ob es einen Unterschied macht, ob man nicht wählen geht oder ungültig wählt. Rein rechnerisch ist es für das Endergebnis egal ob man nicht wählt oder ungültig wählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmabgabe haben somit die gleiche Auswirkung auf das Ergebnis, nämlich keine. Die Mandatsverteilung wird nämlich aus der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen berechnet. Einzig, die Anzahl der ungültigen Stimmen wird im amtlichen Wahlergebnis gesondert angeführt.
Wer profitiert von einer Stimmenthaltung oder ungültigen Stimmabgabe? Alle Parteien profitieren proportional zu ihrem Stimmanteil, d.h. Parteien mit mehr erhaltenen Stimmen profitieren etwas mehr als jene mit wenigeren Stimmen. Wenn die Wahlbeteiligung zurück geht, werden somit die Mandate für die Parteien einfacher zu erreichen, d.h. es sind weniger Stimmen notwendig, um ein Mandat zu bekommen.
Ungültiger Wahlzettel
Nach § 81 (1) der Nationalrats-Wahlordnung von 1992 ist ein Stimmzettel ungültig, wenn
- ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde
- der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte
- keine Partei und auch kein Bewerber angekreuzt wurde
- zwei oder mehrere Parteien angekreuzt wurden
- eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 49 Abs. 5)
- aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte
Außerdem zählen leere Wahlkuverts oder ein Wahlkuvert mit mehreren Stimmzetteln als eine ungültige Stimme. Es ist auch möglich, Wörter oder Bemerkungen auf einem amtlichen Stimmzettel zu hinterlassen, ohne dass er damit ungültig wird, vorausgesetzt, dass nicht bereits einer der oben genannten Ungültigkeitsgründe vorliegt.
Quelle: http://www.polipedia.at