Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Im Steiermärkischen Volksrechtegesetz sind die Rechte der Bürger*innen in der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes sowie die Rechte der Bürger*innen in einer Gemeinde geregelt. Im Paragraf 180a ist speziell die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen festgehalten. So heißt es in diesem Paragrafen: „Die Gemeinden sollen Kinder und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, über sie betreffende Projekte und Planungsvorhaben in ortsüblicher Weise (z. B. über die Gemeindezeitung, die Gemeindehomepage) informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Und was noch wichtiger ist: die Gemeinde soll die Überlegungen, Vorschläge und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen auch miteinbeziehen.

Quelle Steiermärkisches Volksrechtegesetz (12.07.2019)