Steiermärkisches Jugendgesetz

Das Land Steiermark hat im Steiermärkischen Jugendgesetz  (Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen) gemäß der UN-Kinderrechtskonvention und dem EU-Weißbuch die Ziele und Grundlagen von Jugendförderung festgelegt. 

Zielsetzung:

Das Land Steiermark gewährt im Rahmen der Zielsetzung gemäߧ 1 Abs. 2 Steiermärkisches Jugendgesetz Förderungen zur Unterstützung der Realisierung von Projekten, Maßnahmen und sonstigen Aktivitäten, die dazu beitragen sollen, dass junge Menschen

  1. sowohl als eigenständige Persönlichkeiten in ihrer geistigen, seelischen, ethischen, körperlichen, sozialen, politischen und kulturellen Vielfalt wahrgenommen und in ihrer Entwicklung gestärkt werden als auch
  2. entsprechend ihren vielfältigen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen adäquate Angebote und Rahmenbedingungen entlang der strategischen Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit vorfinden, um gegenwärtige und zukünftige Lebenswege eigenverantwortlich und je nach Alter selbstbestimmt in einer kinder- und jugendgerechten Gesellschaft gestalten können.

Im Steiermärkischen Jugendgesetz werden nicht nur die Rechte und Pflichten von jungen Menschen angeführt, es bestimmt auch die Verantwortlichkeit von Eltern und Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmer*innen und Veranstalter*innen. 

Quellen:

 http://altgenug.st/rechtliche-grundlagen, 02.07.2019